09.02.2011

Auflösung von Anlagekonten

Freistellungsauftrag beim Bankwechsel extra kündigen

Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen lohnt es sich für Verbraucher, bei der Geldanlage nach lukrativeren Angeboten Ausschau zu halten und bei Bedarf zu einer anderen Bank zu wechseln. Wer beispielsweise bei einem Guthaben von 20.000 Euro fürs Tagesgeld einen Zinssatz von 1,2 Prozent statt 0,7 Prozent erhält, kann ohne großen Aufwand und bei identischer Sicherheit ein jährliches Zinsplus von 100 Euro erzielen. Vorausgesetzt, die Zinsdifferenz von 0,5 Prozentpunkten bleibt binnen einem Jahr gleich.

Allerdings sollten Anleger dabei berücksichtigen, dass bei der Kündigung eines Anlagekontos oder dem Wechsel zu einer anderen Bank der Freistellungsauftrag nicht automatisch mit aufgelöst wird. Hierzu muss ein gesonderter Auftrag an das Geldhaus erfolgen. Bleibt dieser aus, dann läuft auch nach der Kontoauflösung der Freistellungsauftrag im Regelfall unverändert weiter. Wird an das neue Geldinstitut ein weiterer Freistellungsauftrag erteilt und dadurch der Sparerpauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (Ledige bzw. Verheiratete) überschritten, kann das unangenehme Folgen haben – und zwar in Form bohrender Nachfragen des Finanzamts. Denn das Amt prüft von Zeit zu Zeit, ob die von den Sparern erteilten Freistellungsaufträge die zulässige Gesamtsumme überschreiten. Ist das der Fall, besteht erst einmal der Verdacht, dass ein Sparer zu wenig Abgeltungsteuer zahlen will.

Tipp: Anleger sollten bei einer Kontoauflösung den dazugehörigen Freistellungsauftrag immer gesondert kündigen. Dabei ist zu beachten, dass die Löschung erst dann erfolgt, wenn alle noch ausstehenden Zinsen ausgezahlt sind – ansonsten kürzt nämlich die Bank die abschließende Zinsgutschrift um die Abgeltungsteuer.

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